OLG Köln zur Zulässigkeit von Werbeblockern: Springer erringt Teil­er­folg gegen Adb­lock Plus

24.06.2016

2/2: Whitelist-Funktion ist aggressive Praktik

Die Whitelist-Funktion ist nach Auffassung des Senats dagegen eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 UWG. Eyeo befinde sich aufgrund der Blacklistfunktion in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte Whitelisting wieder zu beseitigen sei. Mit dieser technisch wirkenden Schranke hindere die Softwarefirma Springer daran, seine vertraglichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben.

Das Programm wirke nicht nur gegenüber den Inhalteanbietern wie dem Springer-Verlag, sondern auch gegenüber deren Werbekunden. Als "Gatekeeper" habe Eyeo durch die Kombination aus Blacklist und Whitelist eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der sie sich sodann freikaufen müssten. Dass das Programm im Ergebnis einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entgegen komme, ändere daran nichts.

Vielmehr werde die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls größere Webseitenbetreiber und Werbevermittler würden zu Zahlungen herangezogen. Dass die Machtposition erheblich sei, zeige das Beispiel von großen amerikanischen Internetkonzernen, die nach unstreitigem Vortrag der Parteien beträchtliche Zahlungen für ein Whitelisting leisten.

Gerichte entschieden bisher eher pro Werbeblocker

Werbeblocker beschäftigen die Justiz schon seit längerem, bisher aus Sicht der Verlage aber meist erfolglos. Das LG München hielt die Software für rechtlich unbedenklich, ebenso wie das LG Hamburg. In der vergangenen Woche nahm Springer eine Berufung vor dem OLG Stuttgart gegen das Unternehmen Blockr zurück, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, von der Zulässigkeit von Werbeblockern auszugehen, weil die Nutzer selbst entscheiden könnten, ob sie diese nutzen wollen.

In München hatten die Medienhäuser ProSiebenSat.1 und RTL geklagt, in Hamburg Zeit Online und das Handelsblatt. Bild.de sperrt Nutzer des Programms mittlerweile von ihrer Webseite aus. Blogger, die Nutzern erklärten, wie der Mechanismus von Bild.de umgangen werden kann, wurden abgemahnt. Lediglich das LG Frankfurt a.M. hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu Lasten des Unternehmens Adblock das Whitelisting einmal für wettbewerbswidrig befunden.

Das Urteil des OGL Köln ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, weil es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Update am Tag der Veröffentlichung, 17:48 Uhr: CMS Hasche Sigle, die Eyeo in den Adblocker-Rechtsstreitigkeiten vertreten, kündigten zwischenzeitlich gegenüber LTO bereits an, dass sie für ihre Mandantin Revision einlegen werden. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zur Zulässigkeit von Werbeblockern: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19787 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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