Nach Ansicht des OLG Köln kommt der Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Schummel-Diesel auch dann in Betracht, wenn Kunden ein Softwareupdate haben vornehmen lassen und das Fahrzeug anschließend weiter benutzt haben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat darauf hingewiesen, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer Software für die Motorsteuerung versehen worden ist, auch dann in Betracht kommt, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschließend weiter genutzt hat (Beschl. v. 27.03.2018, Az. 18 U 134/17).
Im Fall vor dem OLG hatte ein Käufer 2015 einen vom Abgas-Skandal betroffenen Audi von einem Vertragshändler erworben. Dort wurde im September 2016 auch das Software-Update durchgeführt, mit dem die erhöhten Emissionswerte angeblich auf ein legales Niveau verringert werden sollten. Im Dezember 2016 trat der Kunde trotz Update vom Kaufvertrag zurück.
Ob die Nacherfüllung durch das Update fehlgeschlagen sei oder nicht, müsse weiterhin der Verkäufer beweisen, entschied das OLG. Der Käufer trage die Darlegungs- und Beweislast nur dann, wenn er eine ihm als (Nach-)Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen habe. Dies sei bei dem Software-Update aber nicht der Fall.
Verkäufer muss Software erklären
Dem Käufer seien die zur Beurteilung des Erfolgs der Nachbesserung notwendigen Details nicht bekannt gewesen. Das spreche nach Auffassung des Senats dafür, dass der Käufer die erfolgte Nachbesserung inhaltlich nicht habe billigen wollen, sondern an der Durchführung des Software-Updates nur deshalb mitgewirkt habe, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können. Ohne Update könnte nämlich die Betriebszulassung in Gefahr sein.
Der Senat hat in dem Verfahren nun eine Beweiserhebung angeordnet. Der Verkäufer soll die Wirkungsweise der ursprünglich zur Motorsteuerung eingesetzten Software sowie des Software-Updates darzulegen. Mit Hilfe eines Sachverständigen soll zudem geklärt werden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.
acr/LTO-Redaktion
OLG Köln zu Kaufvertrag im Abgasskandal: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27813 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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