Die Wortberichterstattung über Nationalspieler Julian Draxler, der im Urlaub auf Ibiza eine "unbekannte Schöne" küsst, ist zulässig. Bilder von dem Ereignis dürfen aber nicht veröffentlicht werden, entschied das OLG Köln.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass die Wortberichterstattung der Bild-Online über einen Kurzurlaub des DFB-Nationalspielers Julian Draxler zulässig ist. Fotos, die den Sportler auf seiner Yacht auf Ibiza zusammen mit einer "unbekannten Schönen" zeigen, dürfen dagegen nicht veröffentlicht werden (Urt. v. 22.11.2018, Az. 15 U 96/18).
Die Onlineausgabe der Bild hatte über einen Kurzurlaub Draxlers auf seiner Yacht zusammen mit einer unbekannten Frau berichtet. Dabei bezeichnete Bild den Nationalspieler als "Käpt'n Knutsch" und veröffentlichte Fotos, auf denen sich die Frau und Draxler küssen. Außerdem veröffentlichte die Bild Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel und berichtete, dass sie ihm verziehen habe. Draxler und seine Freundin verklagten die Bild daraufhin auf Unterlassung.
Während das Landgericht (LG) Köln der Klage vollständig stattgab, unterschied das OLG nun zwischen den Bildern und dem Text. Die Wortberichterstattung sei danach zulässig, da es sich bei dem Bericht über Draxlers Kurzurlaub um wahre Tatsachen gehandelt habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Spielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung, zudem sei die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung "Käpt'n Knutsch" weder beleidigend noch schmähend.
Privatsphäre auch auf "Promi-Hot-Spots"
Anders sehe es aber bei der Veröffentlichung der Bilder aus, entschied das OLG. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen und mit einem Teleobjektiv aus mindesten 50 Metern Entfernung gemacht worden. Draxler habe sich während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Das Argument der Bild, wonach die Yacht vor einem der bekanntesten Promi-Hot-Spots geankert habe, auf dem ein "Schaulaufen" insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als "nassen roten Teppich" nutzen würden, ließ der Senat nicht gelten.
Anhaltspunkte dafür, dass sich Draxler absichtlich der Bucht näherte, um fotografiert zu werden, konnte das OLG nicht erkennen. Auch die langjährige Freundin Draxlers brauche nicht hinzunehmen, dass ihre Bilder aus dem Fußballstadion abgedruckt werden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Aufnahmen im Stadion mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Die Einwilligung erstrecke sich aber nicht aus die Berichterstattung über einen Urlaubsflirt ihres Freundes.
acr/LTO-Redaktion
OLG Köln zur Berichterstattung über DFB-Nationalspieler: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32553 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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