2/2: Verletzung von Geheim- und Intimsphäre, Vorverurteilung
Ferner habe Kachelmann einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 70.0000 Euro wegen der Verletzungen seiner Geheimsphäre in sechs Fällen, etwa durch die Veröffentlichung privaten SMS-Verkehrs (15.000 Euro) oder Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation (10.000 Euro).
Weitere 40.000 Euro stünden ihm wegen der Verletzung seiner Intimsphäre in drei Fällen zu, weil die Springer-Medien intime Details zu seinem Sexualleben veröffentlicht hätten, so die OLG-Richter. Das LG hatte in erster Instanz noch mehr solcher Fälle für ersatzpflichtig gehalten. Da diese Inhalte aber auch im Strafverfahren zur Sprache gekommen waren, folgte der Senat seiner Rechtsauffassung nicht.
50.000 Euro billigte der Senat dem Moderator aber wegen unzulässiger Vorverurteilung in vier Fällen zu. In verschiedenen Veröffentlichungen habe die Bild eine unzulässige Verdachtsberichterstattung betrieben, die nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt gewesen sei.
Revision nicht zugelassen
Einen Anspruch wegen Falschberichterstattung sah auch der Senat am OLG nicht als gegeben an. Zwar habe es falsche Berichte gegeben, eine Geldentschädigung sei aber nicht geboten, da Kachelmann in seinem eigenen Buch ähnliche Details geschildert habe.
Keine Geldentschädigung erhält der ehemalige Wettermoderator zudem für zahlreiche Berichterstattungen, für die er bislang keine Unterlassungsforderungen gestellt hatte. Daraus lasse sich schon schließen, dass die Eingriffe für ihn kein besonderes Gewicht gehabt hätten, so der Senat. Jedenfalls enthielten die Artikel inhaltlich keine so schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen, dass eine Geldentschädigung geboten gewesen wäre, teilte das Gericht mit.
Bei der Bemessung der Geldentschädigung hat der Senat auch berücksichtigt, dass es mit dem Strafverfahren tatsächlich einen Anlass für die Berichterstattung gab und dessen für Kachelmann negative Folgen in der öffentlichen Wahrnehmung nicht allein der Bild-Zeitung angelastet werden können. Daneben hat der Senat aber auch den Verbreitungsgrad der Medien Springers, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung und, insbesondere in den Fällen vorsätzlicher Persönlichkeitsrechtsverletzung, den Präventionsgedanken und die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung berücksichtigt.
Die Revision zum Bundesgerichtshof haben die Kölner Richter nicht zugelassen. Ihre Entscheidung kann daher nur noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
acr/pl/LTO-Redaktion
Anm. d. Red.: Ergänzung eingefügt kurz nach Veröffentlichung des Artikels, 12.Juli, 14:30 Uhr
OLG Köln verringert Entschädigung für Jörg Kachelmann: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19968 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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