Die TV Movie muss 20.000 Euro an Fernsehmoderator Günther Jauch zahlen. Die Zeitschrift hatte ein Foto von ihm für einen Artikel über die Krebserkrankung eines anderen Moderators verwendet - und zwar völlig ohne Zusammenhang, so das OLG Köln.
Eine Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos das Bild eines Prominenten mit der Frage nach einer Krebserkrankung in Zusammenhang bringen. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit einem am Montag veröffentlichen Urteil entschied, muss die Programmzeitschrift TV Movie dem Fernsehmoderator Günther Jauch 20.000 Euro zahlen, weil sie das Bild des Moderators unerlaubt als Clickbait genutzt hat (Urt. v. 28.05.2019, Az. 15 U 160/18).
Stein des Anstoßes war ein Posting auf der Facebook-Seite der Zeitschrift aus dem Jahr 2015. Dort wurde der Link zu einem Bericht über die Krebserkrankung des Moderators Roger Willemsen geteilt, der seine Krebserkrankung zuvor öffentlich gemacht hatte. Allerdings wurde das den Lesern erst klar, nachdem sie den Link anklickten. Neben dem Link postete die Zeitschrift nämlich Bilder von anderen prominenten Moderatoren. Unter den Bildern von Willemsen, Joko Winterscheidt, Stefan Raab und Günther Jauch hieß es: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Informationen über die drei anderen Moderatoren fanden sich im Artikel aber nicht. Nach öffentlicher Kritik löschte die Redaktion den Text nach kurzer Zeit.
Nach Auffassung des OLG handelte es sich dabei um sogenanntes Clickbaiting, bei dem die reißerische Überschrift in Verbindung mit Bildern Prominenter bei den Lesern eine "Neugierlücke" öffne. Die Nachricht gebe einerseits genug Informationen aus einem emotionsbehafteten Bereich preis, um die Leser neugierig zu machen, andererseits als bloßer "Informationsschnipsel" nicht genug, um diese Neugier vollends zu befriedigen.
OLG: "Grenze zu bewusster Falschmeldung"
Wie schon das Landgericht (LG) Köln entschied der 15. Zivilsenat am OLG, dass TV Movie das Bild Jauchs damit unzulässig kommerziell genutzt hat. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Moderator verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf Jauch hätten an der "Grenze zu einer bewussten Falschmeldung" gelegen, entschied das OLG. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zu Jauch gehabt, sein Bild habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.
Dies hat das Blatt nach Auffassung des Senats auch bewusst in Kauf genommen. Die Beliebtheit der anderen Moderatoren sei gezielt zu dem einzigen Zwecke ausgenutzt worden, nämlich möglichst viel Traffic auf der eigenen Internetseite zu generieren und durch die so erzeugten Klicks Werbeeinnahmen zu erzielen.
Unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie stehe Jauch daher ein Anspruch auf Zahlung von 20.000 Euro gegen die Zeitschrift zu. Bei der Höhe sei insbesondere der überragende Markt- und Werbewert Jauchs sowie seine außergewöhnliche Beliebtheit berücksichtigt worden, teilte das Gericht am Montag mit. Zudem habe es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung um ein sensibles Thema gehandelt.
Der Senat ließ die Revision zu. Nach Auffassung der Kölner Richter hat die rechtliche Behandlung von Clickbaiting grundsätzliche Bedeutung und erfordere deswegen eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
acr/LTO-Redaktion
OLG Köln spricht Günther Jauch 20.000 Euro zu: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35729 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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