Wird ein Tourist während des Reiseprogramms von einem Hund angegriffen, haftet der Reiseveranstalter für Schäden, wenn er von dem Tier wusste. Dies geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss des OLG Koblenz hervor.
Voraussetzung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG), dass dem Veranstalter die Gefahr bekannt war und er die Reisenden nicht davor gewarnt hat (Urt. v. 08.04.2011, Az.: 5 U 1354/10).
Das Gericht gab damit der Schadensersatzklage eines 72-Jährigen statt. Dieser hatte an einer Türkeireise teilgenommen, bei welcher der Reiseveranstalter auch den Besuch eines Juweliergeschäfts anbot. Auf dem Parkplatz des Ladens befanden sich zwei angekettete Wachhunde, was der Reiseveranstalter wusste. Dennoch warnte er die Teilnehmer nicht. Als der Urlauber Schatten suchte, griff einer der Hunde ihn an, so dass er zu Fall kam und sich verletzte.
Das OLG ließ den Einwand des Veranstalters nicht gelten, der Kläger sei zu ängstlich gewesen und vorschnell geflohen. Vielmehr gehöre es zu den Pflichten eines Reiseveranstalters, auf ihm bekannte und naheliegende Gefahren hinzuweisen. Die Reaktion des Touristen habe einem "natürlichen Fluchtverhalten" entsprochen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4585 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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