Wer in einem Blumenladen auf einem Blatt ausrutscht und stürzt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des OLG hervor.
Der Kunde müsse in einem Blumenladen mit Blättern auf dem Fußboden rechnen, so das Oberlandesgericht (OLG). Dies gelte vor allem, wenn der Blumenhändler den Laden gerade umräume. Denn dann könne er schlichtweg nicht verhindern, dass einzelne Blätter auf dem Boden lägen (Urt. v. 14.07.2011, Az. 5 U 362/11).
Das OLG hob mit dem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und wies die Klage einer Kundin ab. Die Frau war in einem Blumenladen, in dem Mitarbeiter gerade Pflanzen umräumten, auf einem am Boden liegenden Blatt ausgerutscht. Sie hielt dem Ladeninhaber vor, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.
Dies sahen die Richter anders. Die Frau habe ihrerseits nicht genug aufgepasst. Denn sie hätte mit den Blättern am Boden rechnen müssen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5345 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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