Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift, entschied das Karlsruher OLG. Der Moderator obsiegt damit einmal mehr in einem presserechtlichen Verfahren.
Der unter anderem für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Baden-Baden, wonach der Verlag die Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" auf der Titelseite abdrucken muss (Urt. v. 09.09.2015, Az. 6 U 110/15).
Die beklagte Wochenzeitschrift hatte - ebenfalls auf dem Titelblatt - neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?" veröffentlicht.
Diese Schlagzeile enthält auch nach Ansicht der OLG-Richter die Tatsachenbehauptung, Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden".
Auch die Äußerungen des Moderators im Rahmen einer Fernsehsendung änderten daran nichts, befand der Senat. Jauch hatte gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe "bröckele". Damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert, so der Senat.
age/LTO-Redaktion
Gegendarstellungsanspruch für Günther Jauch: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16886 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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