Trotz Radarfotos sprach das AG Herford zwei Autofahrer von dem Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit frei. Die Rechtsbeschwerden der StA Bielefeld beim OLG Hamm blieben erfolglos - obwohl das OLG Hamm durchaus eine Rechtsgrundlage für das Anfertigen der Fotos sah.
Nach Auffassung der Richter genügten die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (StA) den Rügeanforderungen jeweils nicht. In beiden Fällen war es unterlassen worden, das nach Ansicht des AG zu Unrecht gefertigte Radarfoto in Form einer Ablichtung oder einer genauen Beschreibung zum Gegenstand der Rechtsbeschwerden zu machen.
Das AG hatte die Betroffenen, die sich zur Frage der Fahrereigenschaft nicht geäußert hatten, jeweils von dem Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Die gefertigten Radarfotos hatte das AG bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt und hierzu die Auffassung vertreten, es existiere keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei beziehungsweise die Ordnungsbehörden.
Dieser Auffassung trat die StA mit den Rechtsbeschwerden entgegen.
Das Oberlandesgericht (OLG) stellte mit zwei Beschlüssen fest, dass es an seiner ständigen Rechtsprechung festhalte, nach der § 100h StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Anfertigung von Beweisfotos durch Geschwindigkeitsmessanlagen darstelle.
Die Erwägungen des AG zur Praxis der Geschwindigkeitsmessung aus angeblich fiskalischen Interessen führten aber nicht zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots oder einer fehlenden Rechtsgrundlage (Beschl. v. 15.03.2011, Az. III-3 RBs 62/11, Beschl. v. 22.03.2011, Az. III-3 RBs 61/11).
Die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft blieben gleichwohl ohne Erfolg, weil das Radarfoto nicht beigefügt oder aber durch Beschreibung zum Gegenstand der Beschwerde gemacht worden war.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Hamm zu Geschwindigkeitsüberschreitung: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2897 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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