Die Inhaber eines Ochtruper Hotels wurden vom OLG Hamm zur Zahlung von 6.500 Euro Schmerzensgeld verurteilt, nachdem ein Gast des Hotels aufgrund eines Missverständnisses von einer Reinigungskraft mit einem Messer attackiert worden war. Der Hotelmitarbeiter hatte den Gast für einen Eindringling gehalten.
Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier waren der spätere Kläger und ein Bekannter alkoholisiert zu ihrem Hotel zurückgekehrt. Da abzusehen war, dass beide erst spät zurückkommen würden, hatte der Hotelier den beiden einen Schlüssel ausgehändigt. Als sie versuchten, mit dem Schlüssel in das Hotel zu gelangen, stellte sich ihnen eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt. In der darauf folgenden Auseinandersetzung verletzte der Hotelangestellte den Bekannten des Klägers tödlich. Der Kläger selbst erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Inhabern des Hotels Schadensersatz verlangte.
Anders als noch die Vorinstanz, das Landgericht Münster, erkannten die Richter des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm dem verletzten Gast Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Die Inhaber des Hotels hätten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet hätten. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Ferner seien die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft den Beklagten bekannt gewesen (Urt. v. 07.11.2012, Az. I-30 U 80/11).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7625 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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