Samenraub-Prozess vor dem OLG Hamm: Schadensersatzklage des Kindesvaters abgewiesen

05.02.2013

Im so genannten Samenraub-Prozess ist am Montag die Schadensersatzklage des Vaters auf Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen abgewiesen worden. Dass OLG Hamm sah den Nachweis seines Einverständnisses auf künstliche Befruchtung als geführt an.

Der 41 Jahre alte Mann aus Hattingen hat von den beklagten Ärzten, die als Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Dortmund ein Kinderwunschzentrum betreiben, die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen begehrt. Er ist Vater von im November 2007 geborenen Zwillingen, die die Kindesmutter nach einer in der Praxis der Ärzte durchgeführten künstlichen Befruchtung geboren hatte.

Er machte geltend, dass er den Ärzten im Januar 2004 nur deswegen eine Spermaprobe für eine vereinbarte Lagerzeit überlassen hatte, damit diese im Falle einer Erkrankung zur Verfügung stehe. Ohne seine Zustimmung sei die Probe über den anfangs vereinbarten Zeitraum hinaus aufbewahrt und dann zur künstlichen Befruchtung der Kindesmutter verwandt worden.

Das Landgericht Dortmund hatte die Ärzte wegen Verletzung vertraglicher Pflichten zu Schadensersatz verurteilt und es auch unter Berücksichtigung vorgelegter schriftlicher Erklärungen als nicht bewiesen angesehen, dass der Kläger im Jahre 2007 der Zeugung eines Kindes mit seinem Sperma zugestimmt hatte.

Maßgebliche Dokumente vom Vater unterzeichnet

Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat demgegenüber nach Auswertung  des Gutachtens einer Schriftsachverständigen den Nachweis eines Einverständnisses als geführt angesehen. Die für sein Einverständnis mit der künstlichen Befruchtung maßgeblichen Dokumente habe er selbst unterzeichnet, insoweit seien seine Unterschriften nicht, wie er vorgetragen habe, gefälscht worden.

Nach dem Schriftsachverständigengutachten spreche eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" dafür, dass der Kläger der Urheber der fraglichen Unterschriften sei. Gegen die Richtigkeit der Fälschungsbehauptung des Klägers spreche zudem, dass auch sein weiterer Prozessvortrag in sich widersprüchlich und daher unglaubhaft sei (Urt. v. 04.02.2013, Az. I- 22 U 108-12).

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Samenraub-Prozess vor dem OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8100 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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