OLG Hamm zu Tod in der Sauna: Ständige Kontrollgänge nicht erforderlich

23.11.2012

Der Betreiber einer Sauna ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Unfällen das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. Dies entschied der 12. Zivilsenat des OLG Hamm und versagte den Hinterbliebenen einer Saunagängerin Schmerzensgeld, die erst mindestens 90 Minuten nach einem Schwächeanfall entdeckt wurde.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat der Saunabetreiber keine Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Die von dem Betreiber festgelegten Kontrollzeiten seien nicht zu beanstanden.

Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung sei der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Die Erwartungshaltung der Gäste gehe vielmehr dahin, die Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu können. Die körperlichen Belastungen eines Saunabesuches seien dem Grunde nach allgemein bekannt. Insoweit müsse der Einzelne, der im Unterschied zum Betreiber seinen Gesundheitszustand einschätzen könne, selbst entscheiden, ob er sich den Belastungen aussetzen und das mit einem Saunabesuch verbundene gesundheitliche Risiko eingehen wolle (Urt. v. 29.08.2012, Az. I-12 U 52/12).

Im März 2011 hatte eine 75 jährige, erfahrene Saunabenutzerin die Sauna des beklagten Betreibers besucht. Dabei erlitt sie in der 90 Grad Celsius heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Tod in der Sauna: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7633 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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