OLG Hamm zu Straßenschäden: Land haftet für Schlagloch auf der Autobahn

13.01.2014

In einem am Montag veröffentlichten Urteil hat das OLG Hamm entschieden, dass das Land für Schäden durch ein Schlagloch auf einer Autobahn aufkommen muss, falls es seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Geklagt hatte ein Autofahrer, der auf der Autobahn 52 mit seinem Pkw in ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch geraten war.

Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßen NRW hatten auf der Autobahn 52 in Gelsenkirchen aufgrund von Bauarbeiten den Verkehr über den Standstreifen geleitet. Ein dort vorhandener Gullydeckel war zwar abgedeckt worden, das Füllmaterial war aber herausgebrochen, so dass sich ein tiefes Schlagloch bildete. Dies sei eine vom Landesbetrieb und damit vom Land zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle, entschied der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm.

Der Autofahrer aus Oberhausen habe daher Anspruch auf Erstattung seiner Reparaturkosten in Höhe von rund 2.200 Euro. Ein Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, weil die unfallursächliche Schadstelle für ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei (Urt. v. 15.11.2013, Az. 11 U 52/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Straßenschäden: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10645 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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