Wegen einer gestohlenen Flasche Wodka muss ein 46 Jahre alter alkoholkranker Mann für einen Monat und eine Woche in Haft - ohne Bewährung. Obwohl die Flasche nur fünf Euro kostete und der Lebensmittelmarkt sie zurückerhielt. Das OLG Hamm stützte sich auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit einem nun bekannt gewordenen Urteil deutlich gemacht, dass auch für den Diebstahl geringwertiger Sachen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden kann. Ein 46-Jähriger, der in einem Supermarkt eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro entwendet hatte, muss nun für einen Monat und eine Woche ins Gefängnis (Urt. v. 21.10.2014, Az. 1 RVs 82/14).
Das OLG fungierte hierbei als Revisionsgericht. In erster Instanz hatte das Amtsgericht (AG) Siegen noch eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je zehn Euro ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin in Berufung. Die kleine Strafkammer des Landgerichts (LG) Siegen sprach ein deutlich schärferes Urteil: Der Mann sollte für drei Monate in Haft, ohne Bewährung.
Hiergegen legte nun der Angeklagte Revision ein und hatte nur insoweit Erfolg, als das OLG die Freiheitsstrafe auf einen Monat und eine Woche reduzierte. Doch auch die OLG-Richter setzten die Strafe nicht zur Bewährung aus. Das OLG konnte selbst entscheiden, und musste die Sache nicht an das LG zurükverweisen. Denn es sei davon auszugehen, dass das LG bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung jedenfalls auch eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe verhängt hätte, so das OLG.
Als Grund für die vergleichsweise harte Strafe führte das Gericht an, dass der Angeklagte zahlreiche, überwiegend einschlägige Vorstrafen habe und sich offenbar auch nicht durch die bisher verhängten Geld- und Bewährungsstrafen von einem weiteren Diebstahl habe abhalten lassen.
Die durch das LG ausgesprochene dreimonatige Freiheitsstrafe sei allerdings zu hoch, so das Urteil. Denn sie werde dem Umstand nicht gerecht, dass der Mann die Tat gestanden hatte, der Schaden im "untersten Bereich der Geringwertigkeit" liege und der Geschädigte die gestohlene Sache zurückerlangt habe. Außerdem sei der Angeklagte alkoholkrank und habe den Tatbestand im alkoholisierten und damit vermindert schuldfähigen Zustand verwirklicht.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Diebstahl: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13988 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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