Zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke "Warendorfer Pferdeäppel" und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen "Warendorfer Pferdeleckerli" besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies entschied der 4. Zivilsenat mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung.
Der örtliche aber auch überörtliche Verbrauchermarkt orientiere sich nicht an der Herkunftsbezeichnung "Warendorf", so das Oberlandesgericht (OLG). Die Wortbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich (Urt. v. 24.05.2011, Az. I-4 U 216/10).
Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung "Warendorfer Pferdeäppel". Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke "Warendorfer Pferdeäppel".
Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit "Warendorfer Pferdeleckerli" bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage unter anderem Unterlassungsansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.
Dem folgten die Gerichte nicht. "Pferdeleckerli" seien als leckere ergänzende Zugabe zum genussreichen Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. "Pferdeäppel" als Exkremente seien lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als "Pferdeäppel" zu beschreiben sei originell und werde vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als "Pferdeleckerli". Nicht nur "Pferdeäppel" und "Pferdeleckerli" würden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch "Warendorfer Pferdeäppel" und "Warendorfer Pferdeleckerli".
tko/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3566 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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