OLG Hamm: Dubai 1000 Hotel-Fonds: Anleger erhalten Schadensersatz

07.11.2011

Gründungsgesellschafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als künftige Vertragspartner gegenüber getreten sind, haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt. Das hat der 8. Zivilsenat des OLG Hamm am Montag entschieden und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Dortmund im Ergebnis bestätigt.

Die "Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft" wollte in Dubai ein Grundstück erwerben, darauf ein 1000-Betten Hotel errichten und dieses vermieten. Tatsächlich scheiterte das Projekt, nur eine Baugrube wurde ausgeschaftet und eine Fundamentplatte erstellt.

Die Anleger, die der Gesellschaft mit Einlagen von 10.500 Euro bzw. 25.000 Euro beigetreten waren, verlangten nach dem Scheitern des Projekts von der Gesellschaft und den Gründungsgesellschaftern Schadensersatz. Gegenüber den Gründungsgesellschaftern mit Erfolg, denn diese hätten, so führte der Senat aus, die ihnen obliegende Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko verletzt, indem sie falsche und unvollständige Verkaufsprospekte benutzten (Urt. v. 07.11.2011, Az. I-8 U 51/11; I-8 U 55/11; I-8 U 71/11; I-8 U 72/11).

Die Anleger wurden in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt darüber informiert, dass "das Grundstück selbstverständlich über eine Baugenehmigung für ein Hotel verfüge". Diese Angaben waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) missverständlich, denn es seien weitere Baugenehmigungen zur Realisierung des Projekts erforderlich gewesen.
 
Auch der durch den Nachtrag zum Verkaufsprospekt erweckte Schein einer objektiven Kontrolle der Mittelverwendung sei falsch, so die Hammer Richter. Der Nachtrag enthielt die Information, dass die Mittelverwendungskontrolle durch eine Rechtsanwältin durchgeführt werde. Tatsächlich habe jedoch zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin und dem Geschäftsführer der "Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft" bestanden.

Von den aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschaftern könnten die Anleger, die bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht in die Gesellschaft investiert hätten, Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio sowie den entgangenen Gewinn gegen Rückübertragung der Beteiligung verlangen.

Gegenüber der Gesellschaft scheiterten die Anleger mit ihren Schadensersatzklagen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden einer Haftung entgegen.

age/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4741 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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