Eine Entscheidung, die auch für Examenskandidaten spannend sein dürfte: Ein Mann aus Bottrop hatte sich in einem Supermarkt zwei Zeitschriften ausgesucht, an der Selbstbedienungskasse allerdings jeweils den Strichcode einer günstigeren Tageszeitung eingescannt. Das LG Essen sprach von Computerbetrug. Das OLG ist anderer Ansicht: Der Mann hat einen Diebstahl begangen.
Der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der Kasse habe noch keine Vermögensminderung herbeigeführt. Darin sei viel mehr nur eine Voraussetzung für die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften zu sehen, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss. Damit liege ein strafbarer Diebstahl vor (Beschl. v. 08.08.2013, Az. 5 RVs 56/13).
Der 47-Jährige wollte den "Playboy" und den "Stern" zu einem deutlich günstigeren Preis erwerben. Dafür scannte er den Strichcode der "WAZ" ein, für den die Selbsbedienungskasse lediglich einen Preis von 1,20 Euro pro Zeitschrift anzeigte. Regulär hätten die Magazine zusammen 8,40 Euro gekostet. Das Landgericht (LG) Essen hatte einen strafbaren Computerbetrug nach § 263a Strafgesetzbuch (StGB) angenommen und den Mann zu einer Geldstrafe von 100 Euro verurteilt.
Die Richter in Hamm bestätigten zwar die Geldstrafe, einschlägig sei aber ein Diebstahl nach § 242 StGB. Denn dem Mann seien die Zeitschriften niemals übereignet worden, da er sie nicht mit den zugewiesenen Strichcodes eingescannt habe. Der Geschäftsführer habe die Magazine nicht für insgesamt 2,40 Euro verkaufen wollen. Der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang habe keine Vermögensminderung bewirkt. Diese sei erst durch die Mitnahme der Zeitschriften erfolgt, weil sie auch dann noch für den Angeklagten fremde Sachen darstellten.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Selbstbedienungskassen: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9715 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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