OLG Hamm erklärt Schild: "Ende der Auto­bahn" bedeutet nicht bremsen

06.01.2016

Das mit rotem Querbalken versehene Autobahnschild zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Der Fuß muss dagegen nicht vom Gas, urteilte das OLG Hamm zugunsten eines Autofahrers.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich zur Bedeutung des Straßenschildes "Ende der Autobahn" geäußert. Es zeige an, dass mit Passieren des Schildes die besonderen Regelungen der Autobahn nicht mehr gelten, heißt es von Seiten des Gerichts (Beschluss. v. 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15).

Der vom Amtsgericht (AG) Essen verurteilte vermeintliche Verkehrssünder hatte im Mai 2014 die A 52 befahren,  die durch das Ruhrgebiet führt, und diese schließlich in Essen verlassen. Dort sah und passierte er das besagte Verkehrsschild. Wenig später geriet er in eine Geschwindigkeitskontrolle, wonach er mit 76 km/h unterwegs war.

Das AG Essen vertrat die Auffassung, dass die Messstelle innerhalb geschlossener Ortschaften liege und somit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, die der Mann fahrlässig überschritten habe. Dass neben dem Schild "Ende der Autobahn" kein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder gar ein Ortseingangsschild aufgestellt war, hielt das AG für unerheblich. Der Fahrer sollte demzufolge eine Geldbuße von 120 Euro zahlen, hieß es in dem erstinstanzlichen Urteil.

Das aber hielt der Prüfung durch die OLG-Richter nicht stand. Der 5. Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache an das AG zurück. Dieses habe aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dass der Betroffene die Geschwindigkeit fahrlässig überschritten habe. Denn das Passieren des Schildes "Ende der Autobahn" enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, so der Senat.

Das AG müsse daher weiter aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer aufgrund anderer Umstände hätte erkennen müssen, dass er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufhalte. Dies könne entweder durch das Vorbeifahren an einem Ortseingangsschild oder durch den Charakter der Umgebung zutage treten – etwa durch eine eindeutige Bauweise.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm erklärt Schild: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18046 (abgerufen am: 05.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen