Autofahrer müssen dafür sorgen, dass Kleinkinder während der gesamten Fahrt vorschriftsgemäß angeschnallt sind. Schnallt sich ein Kind selbst ab, muss angehalten werden. Dies geht aus einem Beschluss des OLG Hamm hervor.
Damit bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unter Hinweis auf die verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten einen Bußgeldbescheid des Amtsgerichts (AG) Marl. Der verurteilte Mann hatte argumentiert, dass sich seine Tochter erstmals während einer Fahrt abgeschnallt habe und von ihm als Fahrer nicht verlangt werden könne, während der gesamten Fahrt ständig zu kontrollieren, ob das Kind noch angeschnallt sei.
Dem widersprach das OLG deutlich: Der Führer eines Kraftfahrzeuges müsse dafür Sorge tragen, dass seine im Fahrzeug beförderte Tochter während der gesamten Fahrt angeschnallt, bleibe. Im gebotenen Umfang habe er dies auch während der gesamten Fahrt zu kontrollieren (Beschl. v. 05.11.2013, Az. 5 RBs 153/13).
Denn bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie zum Beispiel Kindern treffe den Fahrzeugführer eine besondere Fürsorgepflicht.
Der 5. Senat für Bußgeldsachen führte weiter aus, dass ein Autofahrer im Einzelfall sogar gehalten sei, seine Route so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach seinem Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. Ausnahmsweise könne er zudem verpflichtet sein, eine Begleitperson für das Kind mitzunehmen.
age/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu abgeschnallten Kleinkindern: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10496 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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