Kein Alkohol, keine Waffen, keine Handschellen - solche Auflagen eines Gerichts für einen rückfälligen Sexualstraftäter können geboten und rechtmäßig sein, entschied das OLG Hamm. Es wies damit die Beschwerde eines 37-Jährigen ab, der zum zweiten Mal wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden war und seine Strafe vollständig abgesessen hat.
Das Landgericht Dortmund hatte den Mann wegen Rückfallgefahr unter Führungsaufsicht gestellt und einen umfangreichen Weisungskatalog bestimmt, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Mittwoch mit. So wurden ihm Alkohol, Waffen oder Waffenattrappen, Messer, Stöcke oder Metallwerkzeuge, Masken und Sturmhauben, und viele andere Dinge verboten, mit denen man einen Menschen fesseln kann. Diese Weisungen bestätigte das OLG nun. Nur die Therapieanweisung des Landgerichts sei so ungenau gefasst gewesen, dass sie neu formuliert werden müsse (Beschl. v. 08.05.2014, Az. 1 Ws 176/14).
Mit Führungsaufsicht und Weisungen soll die Rückfallgefahr bei verurteilten Straftätern vermindert werden. Die Weisungen seien speziell auf die vorliegenden Delikte abgestimmt. Verstöße können mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden. Führungsaufsicht kann für zwei bis fünf Jahre verhängt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch längere Zeiträume oder eine Verlängerung möglich.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Führungsaufsicht: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12172 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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