Erst kürzlich hatte das OLG entschieden, dass Gefangene keine tägliche Dusche brauchen. In einer neuen Sache haben die Richter nun aber klargestellt, dass sie sich zumindest viermal wöchentlich mit warmem Wasser waschen können müssen.
Ein Strafgefangener, der mangels körperlicher Anstrengungen keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche hat, muss sich zumindest viermal pro Woche mit warmem Wasser waschen können. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und konkretisierte damit die eigene Rechtsprechung in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung (Beschl. v. 05.01.2016, Az. 1 Vollz (Ws) 529/15).
Im November hatte das Gericht die Beschwerde eines Gefangenen der JVA Düsseldorf zurückgewiesen und klargestellt, dass ein Inhaftierter, der weder körperliche Arbeit leistet noch Sport treibe, nicht täglich duschen müsse. Die Praxis der JVA, nach der grundsätzlich nur zweimal pro Woche geduscht werden könne, hielt das Gericht für ausreichend. Dem damals Betroffenen habe nämlich eine "moderne Nasszelle" in seinem Haftraum zur Verfügung gestanden.
Diesmal hatte ein Insasse der JVA Bochum einen vergleichbaren Antrag gestellt. Auch er wollte die Möglichkeit einer täglichen Dusche eingeräumt bekommen, was seitens der JVA jedoch ebenfalls abgelehnt worden war. Auch in der JVA Bochum wird prinzipiell zweimal wöchentlich geduscht. Der Strafgefangene wurde zudem darauf verwiesen, das ihm in seiner Zelle zur Verfügung stehende Kaltwasser für die Körperhygiene zu verwenden.
Für Nasszelle muss warmes Wasser zur Verfügung stehen
Auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung schloss sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (LG) Bochum zunächst der Ansicht der JVA an. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob das OLG die Entscheidung des LG aber nun teilweise auf. An der Ende des vergangenen Jahres getroffenen Entscheidung halte man zwar fest, teilte das OLG mit, sodass der Strafgefangene grundsätzlich keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche habe.
Allerdings erkannten die Richter Ermessensfehler seitens des JVA, die den Antrag des Mannes abgelehnt hatte. Gefangene müssten sich nämlich nur dann mit einer zweimaligen Dusche pro Woche zufrieden geben, wenn sie in ihrem Haftraum zumindest viermal wöchentlich die Möglichkeit haben, sich mit warmem Wasser zu waschen, so das OLG. Stehe ihnen dagegen nur kaltes Wasser zur Verfügung, bestehe die Gefahr, dass die Körperhygiene insbesondere in kalten Jahreszeiten vernachlässigt werde.
Da das LG nicht geprüft habe, ob dem Betroffenen diese Möglichkeit eröffnet sei – gegebenenfalls durch anderweitigen Zugang zu warmem Wasser - müsse das LG erneut über die Sache entscheiden. Das OLG hat das Verfahren daher zurückverwiesen.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Körperhygiene von Gefangenen: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18994 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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