Eine Kreditkarte darf auch noch nach dem Tod des Kreditkarteninhabers von Dritten benutzt werden. Dies entschied das OLG Hamm und sprach eine ehemalige Haushälterin vom Vorwurf der Untreue frei. Sie habe keine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht gehabt.
Auch wegen Betrugs oder wegen einer Unterschlagung sei die Frau nicht zu bestrafen, weil die Frau weder die Händler getäuscht noch die Karte selbst unterschlagen habe. Der Tatbestand der Untreue sei nicht erfüllt, weil die Frau weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber seinen Erben eine für eine Untreuestrafbarkeit erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, so das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2015, Az. 1 RVs 15/15).
Fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung habe sie nicht zu wahren gehabt. Ein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge schließlich nicht. Die Frau habe einen solchen Bezug nur zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht gehabt.
Die Frau hatte den Haushalt eines im Januar 2013 verstorbenen, vermögenden Bewohners des Kreises Olpe betreut. Dieser überließ ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke. Die Karte hatte eine Verfügungsrahmen von 5.000 Euro/Monat. Nach dem Tode ihres Arbeitgebers und in der Kenntnis, nicht zu seiner Erbin berufen zu sein, tätigte sie mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500 Euro.
age/LTO-Redaktion
Kreditkarte vom toten Chef genutzt: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15331 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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