Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß. Dies entschied das OLG Hamm.
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm führte aus, dass das Umfahren einer Lichtzeichenanlage grundsätzlich zwar einen Rotlichtverstoß darstellen könne. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände (Beschl. v. 02.07.2013, Az. 1 RBs 98/13).
Von diesem Bereich aus dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Selbst wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich habe.
Nicht erlaubt ist es nach Ansicht des Gerichts allerdings, vor einer roten Ampel die Fahrbahn zu verlassen und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur zu umfahren. Ebenfalls sei es verboten, auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einzufahren und dann nach der Haltelinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen zu wechseln.
age/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Rotlichtverstößen: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9458 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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