Das OLG Hamm hat festgelegt, wann Drängeln auf der Autobahn Bußgeld kostet. Autofahrer, die mehr als drei Sekunden einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Wagen halten, müssen demnach zahlen. Dies entschied das Gericht am Donnerstag. Es bestätigte damit eine in erster Instanz getroffene Entscheidung.
In dem Verfahren war ein 57 Jahre alter Autofahrer zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt worden, weil er auf der Autobahn bei Tempo 131 über eine Strecke von 123 Metern lediglich einen Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt.
Ein Verstoß gegen die Abstandsregelung kann dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm zufolge mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn der Verstoß "nicht nur ganz vorübergehend" ist (Beschl. v. 09.07.2013, Az. 1 RBs 78/13). Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führen, wie etwa das plötzliche Abbremsen oder ein Spurwechsel eines vorausfahrenden Wagens, sind demzufolge keine schuldhafte Pflichtverletzung.
Zeitliche Dauer entscheidend
Die Frage, wann eine Unterschreitung des Abstands nicht nur vorübergehend ist, sei in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten, entschied das Gericht. Bei einer Unterschreitung von mehr als drei Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen mehr vor. Von einem Fahrer sei zu verlangen, dass er innerhalb von drei Sekunden handele, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.
Für schnell fahrende Fahrzeuge wurde die 140-Meter-Regelung festgelegt. Denn wer 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 Kilometern pro Stunde deutlich. Deswegen müsse er den geforderten Mindestabstand auch schnell wiederherstellen.
dpa/age/LTO-Redaktion
OLG Hamm definiert Grenzen: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9419 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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