Seit 1960 wirbt die Krombacher-Brauerei mit dem Slogan "mit Felsquellwasser gebraut" - und wird das nach einem Urteil des OLG Hamm auch weiterhin tun dürfen. Die Kosten des Verfahrens muss sie aber trotzdem tragen.
Die Krombacher-Brauerei hat den Rechtsstreit um die Bezeichnung "Felsquellwasser" für ihr Brauwasser gewonnen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) wies am Donnerstag den Antrag eines Hobbybrauers in zweiter Instanz ab, den Begriff aus dem deutschen Markenregister zu streichen, den die Krombacher-Brauerei 2010 eintragen ließ (Urt. v. 24.01.2019, Az. 4 U 42/18).
Der Hobbybrauer argumentierte, die Brauerei nutze den Begriff des Felsquellwassers gar nicht als Bezeichnung für ihr Bier, sondern nur als Beschreibung für einen Inhaltsstoff. Da Krombacher aber gar kein Bier mit dem Namen "Felsquellwasser" vertreibt, sei der Begriff nicht rechtserhaltend genutzt worden, sodass die sogenannte Benutzungsschonfrist des § 26 Markengesetz (MarkenG) abgelaufen sei und entsprechend die Löschung der Marke beantragt werden könne.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter am OLG jedoch nicht an, denn Krombacher werbe schon seit 1960 mit diesem Slogan. Diese Art der Benutzung habe die Grundlage für die 2010 beantragte Eintragung ins deutsche Markenregister dargestellt. Wenn aber dieselbe Nutzung, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt hat, nach der Eintragung in das Register fortgesetzt wird, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten, so der Senat.
Die Kosten für das von ihr angestrengte Berufungsverfahren muss aber trotzdem die bekannte Brauerei aus Kreuztal zahlen. Denn die Argumente, die das Gericht letztendlich überzeugten, hätte die Brauerei auch früher vorbringen können, so das OLG.
dpa/tik/LTO-Redaktion
Hobbybrauer unterliegt vor dem OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33443 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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