OLG Frankfurt: Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats der Commerzbank durch die Hauptversammlung 2009 wirksam

tko/LTO-Redaktion

Das OLG Frankfurt hat am Dienstag die von Aktionären der Commerzbank erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Mai 2009 zurückgewiesen und damit die vorausgehende gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz abgeändert.

Die Aktionäre hatten neben Formfehlern bei der Einladung zur Hauptversammlung insbesondere die Nichtigkeit der Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 geltend gemacht. Der Entlastung stehe - neben zahlreichen Informationsrechtsverletzungen durch unzureichende Beantwortung gestellter Fragen - vor allem entgegen, dass bei der Übernahme der Dresdner Bank von der Allianz im Jahr 2008 der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht beachtet habe.

Die Übernahme sei ein Desaster gewesen, habe zu einer wirtschaftlichen Schieflage der Commerzbank geführt und eine Insolvenz habe nur durch den Einstieg des staatlichen Rettungsfonds SoFFin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) verhindert werden können. Zudem sei es unterlassen worden, für die Übernahme der Dresdner Bank die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.

Der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankurt führte in seiner Entscheidung nun aus, dass die von den Aktionären gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung 2009 vorgebrachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe nicht durchgreifen. Weder sei die Einberufung der Hauptversammlung zu beanstanden noch seien die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse nichtig oder anfechtbar.

Eine "ungeschriebene" Zuständigkeit der Hauptversammlung beim Erwerb der Dresdner Bank habe nicht bestanden. Der Beteiligungserwerb falle in die Reihe vorstandsautonomer Geschäftsführungsangelegenheiten, wenn - wie hier - die Satzung eine so genannte Konzernöffnungsklausel enthalte, die zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtige, die geeignet seien, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere auch durch den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Ferner könne dem Vorstand und Aufsichtsrat könne nicht vorgeworfen werden, dass er die bei der Ausübung des unternehmerischen Ermessensspielraums zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt habe. Dies gelte auch für die Vereinbarung des Kaufpreises für die Dresdner Bank, der mit ursprünglich rund 8,8 Milliarden Euro jedenfalls nicht eindeutig unangemessen und daher vom unternehmerischen Ermessen gedeckt gewesen sei.

Die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse sei schließlich auch nicht unter dem Aspekt unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen begründet. Alle streitbefangenen Fragen der Aktionäre seien auf der Hauptversammlung hinreichend beantwortet worden (Urt. v. 07.12.2010, Az. 5 U 29/10).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angegriffen werden kann.

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, , https://www.lto.de/persistent/a_id/2108 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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