OLG Frankfurt a. M. verneint Nachvergütungsanspruch: Zins­ge­winne macht die Zen­tral­bank auch ohne hüb­sche Geld­scheine

29.02.2024

Ein Kartograf, dessen Europakarte sich in Teilen auf Euro-Banknoten wiederfindet, fordert nachträglich Geld von der EZB: Mit gerade einmal 2.180 Euro sei er für seine Arbeit viel zu niedrig vergütet worden. Das OLG wies seine Klage jedoch ab.

Die Einkünfte aus Seigniorage – das sind die Zinsen, die die Europäische Zentralbank (EZB) für verliehenes Geld erhält oder Gewinne aus erworbenen Vermögenswerten – haben nichts mit der äußeren Gestaltung der Euro-Geldscheine zu tun. Daher hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den Nachvergütungsanspruch eines Kartografen verneint, der nachträglich 5,5 Millionen Euro von der EZB gefordert hatte. Der Mann ist überzeugt, dass sich auf den Rückseiten der Euro-Geldscheine seine Europa-Darstellung wiederfindet, weswegen ihm nachträglich eine höhere Vergütung zustehe, die auf Basis der Seigniorage zu berechnen sei. Das OLG folgte dieser Argumentation aber nicht (Urt. v. 29.02.2024, Az. 11 U 83/22).

Der klagende Mann ist ein Kartograf aus Österreich. Gegen Zahlung von damals 25.000 österreichischen Schilling – umgerechnet 2.180 Euro – hatte er die Nutzungsrechte für seine Europa-Darstellung (europäische Landmasse, angefertigt aus Satellitenbildern) an die österreichische Zentralbank übertragen. Später ging diese Lizenz auf die EZB über. Jahre später forderte der Kartograf Nachvergütung gemäß § 32a Urhebergesetz (UrhG). Danach kann einem Urheber nachträglich zusätzliches Geld zustehen, wenn die zunächst vereinbarte Vergütung in der Nachbetrachtung unverhältnismäßig niedrig erscheint. Einen solchen Fall gibt zum Beispiel auch hinsichtlich des berühmten U-Boot-Films "Das Boot". Dort fordert der damalige Kameramann nachträglich Geld, weil der Film zu einem großen Hit geworden war, womit damals noch niemand gerechnet hatte.

Das Äußere von Geldscheinen hat nichts mit wirtschaftlichem Erfolg zu tun

Zuerst hatte der österreichische Kartograf vor dem Landgericht (LG) Frankfurt geklagt. Er argumentierte, dass seine Arbeit wesentlich zur Gestaltung der Euro-Banknoten beigetragen habe. Entsprechend sei er nachträglich zu vergüten, als Basis der Nachvergütung orientierte er sich an den Seigniorage-Einkünften der EZB.

Das LG hatte die erhobene Nachforderung von 2,5 Millionen Euro sofort und weiteren drei Millionen Euro für die kommenden 30 Jahre nicht für rechtmäßig gehalten. Die Europa-Darstellung des klagenden Kartografen sei zwar bei der Gestaltung der Euro-Banknoten verwendet worden. Sie weiche vom Original aber so weit ab, dass ein selbstständiges, neues Werk geschaffen worden sei (LG, Urt. v. 18.05.2022, Az. 2-06 O 52/21). Unter anderem seien die Farben verändert und bestimmte geografische Elemente nicht übernommen worden.

Das OLG schloss sich der Ansicht des LG nun nicht nur inhaltlich an. Es stellte auch zusätzlich fest, dass die Seigniorage-Einkünfte unabhängig von der Nutzung des Werks entstanden seien. Denn selbst wenn die Europa-Darstellung des klagenden Kartografen nicht verwendet worden wäre, hätte die EZB immer noch die gleichen Einkünfte erzielt. Mit anderen Worten: Der wirtschaftliche Erfolg der EZB habe nichts mit den Motiven auf den Euro-Geldscheinen zu tun.

Die letzte Chance des Kartografen besteht in der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH). Ob er diese erheben wird, ist bisher nicht bekannt.

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a. M. verneint Nachvergütungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 29.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53998 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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