OLG Frankfurt aM zu Amtspflichten von Jugendamt: Kein Schadensersatz für behinderte Adoptivkinder

23.05.2014

Die Adoptiveltern zweier schwerbehinderter Kinder sind vor dem OLG Frankfurt am Main mit einer Klage gegen das Jugendamt gescheitert. Sie hatten von der Behörde Schadensersatz gefordert, weil Mitarbeiter sie vor der Adoption nicht ausreichend über die gesundheitlichen Risiken der Geschwister aufgeklärt haben sollen. Dies teilte das OLG am Donnerstag mit.

Die Adoptiveltern hatten den Jugendamtsmitarbeiterinnen vorgeworfen, den Alkoholkonsum der leiblichen Kindesmutter gekannt zu haben. Da sie diesen Vorwurf aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main nicht beweisen könnten, obwohl sie die Beweislast für ihre Behauptung trügen, sei ein Schadensersatzanspruch wegen der vermeintlichen Amtspflichtverletzung des Jugendamts nicht gegeben (Urt. v. 21.5.2014, Az. 1 U 305/12).

Zwar bestätigte das Gericht, dass alles für den Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft spreche. Das OLG sei durch die Beweisaufnahme dennoch nicht überzeugt davon, dass die beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen dies wussten oder hinreichend sichere Anzeichen hierfür hatten.

Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch problematisch. Vor drei Jahren wurde festgestellt, dass sie wegen des Alkoholkonsums der leiblichen Mutter zu 100 Prozent schwerbehindert sind und in betreuenden Einrichtungen leben müssen. Die Adoptiveltern forderten daraufhin den Unterhalt für die Geschwister und die Übernahme aller künftigen Kosten von der Stadt.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt aM zu Amtspflichten von Jugendamt: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12067 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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