OLG Frankfurt a.M. zur Einwilligung der Eltern in Impfung: Ent­scheiden darf, wer der STIKO folgt

24.08.2021

Ob ein Kind einen Covid19-Impfstoff erhalten soll oder nicht, entscheidet im Konfliktfall der Elternteil, der sich an der STIKO-Empfehlung orientiert. Dass das auch im Fall eines 16-Jährigen gilt, hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden.

Die Entscheidung über die Durchführung einer Covid19-Impfung bei einem Kind liegt bei dem Elternteil, der sich an den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Fall eines 16-Jährigen entschieden und klargestellt, dass auch ein Kind in diesem Alter noch auf die Einwilligung der Eltern angewiesen ist (Beschl. v. 17.08.2021, Az. 6 UF 120/21). Im Fall eines jüngeren Kindes hatte das OLG bereits eine Entscheidung gefällt.

Das OLG hatte sich mit dem Fall eines 2005 geborenen Kindes beschäftigt, das aufgrund von Vorerkrankungen zu dem von der STIKO empfohlenen Kreis der Impfberechtigten mit einem mRNA-Impfstoff gehört. Der Vater und das 16-jährige Kind selbst befürworteten eine Impfung, die Mutter jedoch nicht. Laut Pressemitteilung des OLG bezeichnete sie die Impfung als "Gentherapie". Die Eltern sind geschieden. Der Vater stellte in der Folge einen Antrag auf alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung, die im Wege der einstweiligen Anordnung vom zuständigen Familiengericht* vorläufig erteilt wurde.

Auch der Kindeswille ist zu beachten

Dagegen wandte sich die Mutter vor dem OLG und scheiterte. Das Gericht stützte seine Entscheidung dabei auf § 1628 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach bei Uneinigkeit der Eltern in einer einzelnen Angelegenheit die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden kann. Die Entscheidung über die Covid19-Impfung sei eine solche Angelegenheit. Außerdem stellte das OLG laut Pressemitteilung klar, dass auch ein 16-jähriger bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern benötigt.

Die Entscheidungsbefugnis sei dem Elternteil zu übertragen, welches die Impfung entsprechend der STIKO-Empfehlungen befürwortet. Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung sei eine Impfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahre mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf empfohlen worden. Da das 16-jährige Kind an Adipositas leide, sei diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben.

Zudem stellte das OLG klar, dass auch der Kindeswille nach § 1697 a BGB zu beachten sei, wenn Alter und Entwicklungsstand des Kindes es ermöglichen, eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits zu bilden. Auch diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall vor. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die erste Impfung des Jungen ist nach Auskunft des Gerichts bereits erfolgt.

*Gericht der Vorinstanz korrigiert am 30.08.2021, 12.37 Uhr.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zur Einwilligung der Eltern in Impfung: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45810 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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