Willigt ein geschiedenes Elternteil nicht in die Namensänderung des gemeinsamen Kindes ein, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen. Wann dies möglich ist, entschied das OLG Frankfurt nun abweichend vom BGH.
Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemannes der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die so genannte Einbenennung "erforderlich" ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 18.12.2019, Az. 1 UF 140/19).
Die beiden Beteiligten waren verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter. 2010 wurde die Ehe jedoch geschieden und seit 2014 hatte der Vater auch keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Die Mutter ist inzwischen neu verheiratet und trägt den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes. Die beiden haben auch eine gemeinsame Tochter, die ebenfalls diesen Familiennamen trägt.
Die Mutter möchte nun, dass ihre erste Tochter auch diesen Familiennamen trägt. Der Vater verweigerte jedoch seine Einwilligung in die Umbenennung. Daraufhin beantragte die Mutter beim Amtsgericht die sogenannte Einbenennung, was das Gericht aber ablehnte. Die Mutter erhob Beschwerde beim OLG und hatte dort nun Erfolg. Das OLG sah die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt.
"Erforderlich zum Wohle des Kindes"
Voraussetzung für eine Namensänderung, so das OLG, sei nach § 1618 S. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Erforderlichkeit der Umbenennung zum Wohle des Kindes. Erforderlich heiße dabei zwar noch nicht bloß zweckmäßig oder förderlich, das würde die Schwelle zu niedrig ansetzen. Zu hoch angesetzt sah das Gericht aber auch die Schwelle des Bundesgerichtshofes (BGH), der eine Einbenennung erst in Betracht zieht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Nach Ansicht des OLG sei die Ersetzung vielmehr dann erforderlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint".
Im vorliegenden Fall bejahte das OLG dies. Zwar sei zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befände und der Name eine wesentliche Verbindung zu seiner Tochter darstelle. Andererseits sei aber auch in die Abwägung mit einzubeziehen, dass Vater und Tochter seit Jahren keinen Kontakt mehr hätten und das Mädchen durch die Verschiedenheit ihres Namens und dem der Mutter und Halbschwester außerordentlich belastet würde. Ein weiterer wichtiger Faktor in der Abwägung war für das Gericht, dass die Tochter selber die Namensänderung wünschte. "Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht", betonte das OLG.
Der Senat hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
ast/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. zu Namensänderungen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39469 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag