Schlechtes Wetter im Urlaub ist nervig, aber kein Reisemangel, bestätigt das OLG. Die Reisenden hätten sich selbst über den Zeitraum der Regenzeit in Ecuador informieren müssen. So hatte es das LG schon gesehen.
Nebel verdeckt die spektakuläre Landschaft mit Bergen und Seen, Starkregen vermiest das Wandern: Die Regenzeit in Ecuador kann die Urlaubsfreude stark beeinträchtigen. Trotzdem entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.: Der Reisepreis ist nicht deswegen zu mindern, Reisende müssen sich selbst über die klimatischen Bedingungen ihres jeweiligen Ziellandes informieren (Beschl. v. 28.8.2023, Az. Az. 16 U 54/23).
Die in diesem Fall klagende Urlauberin hatte bei der dem beklagten Reiseunternehmen für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise im Dezember für rund 18.000 Euro gebucht. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel u.a. durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen, einen ausgefallenen Ausflug und Lärmbelästigungen verlangte sie Minderung des Reisepreises in Höhe von gut 6.000 Euro. Das Landgericht (LG) hatte der Klage in Höhe von gut 800 Euro wegen des gestrichenen Ausflugs und der Lärmbelästigung stattgegeben, aber die Ansprüche wegen der wetterbedingt schlechten Sicht abgewiesen.
Dagegen hat sich die Urlauberin gewandt und nun verloren: Das OLG wies die Berufung gegen das Urteil des LG als "offensichtlich unbegründet" gemäß § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück (Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss).
Das OLG stellt klar, dass Reisende sich grundsätzlich selbst über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren können und das auch müssen. Den in diesem Fall beklagten Reiseveranstalter treffe somit keine Aufklärungspflicht, da kein Wissensgefälle vorliege, so das Gericht. Der klagenden Frau stünden deshalb keine Minderungsansprüche zu, soweit die von ihr gebuchte Ecuador-Reise in die Regenzeit fiel. Es habe sich lediglich ein allgemeines Umwelt- und Umfeldrisiko verwirklicht.
Zudem ist es aus Sicht des OLG heutzutage kaum noch aufwendig, sich wenigstens in groben Zügen selbst über klimatische Bedingungen eines Reiselandes zu informieren. Es schreibt in seine Pressemitteilung zu dem Fall: "Das Internet biete[t] dem Reisenden umfangreiche, aktuelle und unentgeltliche Informationen – unabhängig vom typischerweise erst nach der Entscheidung für ein Zielgebiet erfolgten Erwerb eines Reiseführers." Gut zu wissen.
lfo/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. bestätigt LG-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52694 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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