OLG Frankfurt am Main zu entgangenem Fahrvergnügen: Ist der Por­sche kaputt, genügt auch ein Ford

05.09.2022

Wegen eines Unfalls musste sein Porsche 911 in die Werkstatt. Für diese Zeit wollte ein Porschefahrer vom Unfallgegner Nutzungsentschädigung haben. Schließlich biete sein Zweitwagen, ein Ford Mondeo, nicht so viel Fahrvergnügen.

Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss (v. 21.07.2022, Az. 11 U 7/21) entschieden.

Bei einem Unfall wurde der Porsche 911 des klagenden Mannes beschädigt, die Reparatur dauerte 112 Tage. Zwar verfügte er über weitere vier Fahrzeuge, davon würden aber zwei von Familienmitgliedern genutzt, eines sei extra für Rennen ausgestattet und daher für den Straßenverkehr nicht geeignet und das vierte "nur" ein Ford Mondeo. Der Porschefahrer forderte daher vom Unfallgegner, der für die Reparaturkosten bereits vollumfänglich aufkommen muss, Nutzungsentschädigung. Denn die Nutzung des Ford Mondeo, der für den alltäglichen Straßenverkehr zu sperrig sei und von der ganzen Familie nur für Lasten- oder Urlaubsfahrten genutzt werde, sei ihm nicht zumutbar, es fehle zudem das Fahrvergnügen wie er es in seinem Porsche habe.

Mit dieser Argumentation überzeugte der klagende Porschefahrer das OLG allerdings nicht. Zwar sei bei der Beschädigung eines Autos auch der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit ersatzfähig. Sei aber die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, entfalle dieser Anspruch - und als zumutbarer Zweitwagen für Fahrten zur Arbeit oder für private Zwecke genügt nach Ansicht des OLG auch ein Ford Mondeo: "Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo."

Zwar biete ein Ford Mondeo im Vergleich zum 911er Porsche weniger Fahrvergnügen, stellte auch das Gericht fest. Das sei aber nur eine immaterielle Beeinträchtigung, die auf subjektiver Wertschätzung fuße. Solche immateriellen Schäden seien aber nicht ersatzpflichtig, da andernfalls die Gefahr bestünde, die Ersatzpflicht entgegen der gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zu entgangenem Fahrvergnügen: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49533 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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