Das Strafverfahren gegen den terrorverdächtigen Soldaten Franco A. wird nicht vor dem Staatsschutzsenat des OLG Frankfurt eröffnet. Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
In dem Strafverfahren gegen den 29 Jahre alten deutschen Oberleutnant der Bundeswehr Franco A. hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, das Hauptverfahren nicht vor dem Staatsschutzsenat zu eröffnen (Beschl. v. 7.6.2018, Az. 5 - 2 StE 18/17 - 5a - 1/17). Es fehle ein hinreichender Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Wegen der weiteren, nicht in die Zuständigkeit des OLG fallenden Anklagepunkte wurde das Verfahren vor dem Landgericht (LG) Darmstadt eröffnet.
Der Generalbundesanwalt hatte im Dezember 2017 Anklage gegen Franco A. erhoben, unter anderem wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB). Der aus Offenbach stammende Oberleutnant soll den ursprünglichen Vorwürfen zufolge gemeinsam mit Komplizen aus einer rechtsextremen Gesinnung heraus einen Anschlag vorbereitet haben. Er soll im Besitz von Waffen und Sprengstoff gewesen sein, die er teilweise aus Bundeswehrbeständen beschaffte. Den ersten Ermittlungen zufolge wollte er dabei den Verdacht auf Flüchtlinge lenken - und hatte sich daher unter falscher Identität selbst als Asylsuchender aus Syrien registrieren lassen. Obwohl er kein Arabisch spricht, hatte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach einer Anhörung auf Französisch Ende 2016 eingeschränkten Schutz gewährt. Franco A. bezog auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
A. hätte Anschlag verüben können
Das OLG gelang nun aber zur Überzeugung, dass kein hinreichender Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bestehe. Der Tatbestand sei einschränkend auszulegen und erfordere, dass der Täter bei der Vornahme der Vorbereitungshandlungen bereits fest zur Begehung der Tat entschlossen ist. Zwar sei es überwiegend wahrscheinlich, dass A. Waffen und Sprengstoff beschafft und aufbewahrt hat. Zudem sei er bereits in eine Tiefgarage eingedrungen und habe die Fahrzeuge von potentiellen Opfern fotografiert. Auch habe er sich Zubehör für die Schusswaffen besorgt und mit zwei dieser Waffen nachfolgend auf einen Schießstand geschossen.
Andererseits sei jedoch zu bewerten, dass A. die Tat weder in der Zeit bis zu seiner Festnahme am Flughafen Wien-Schwechat am 3.2.2017 noch nach seiner Entlassung am 4.2.2017 bis zu seiner erneuten Festnahme am 26.4.2017 durchgeführt habe. Nach der zweiten Festnahme befand er sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch den Bundesgerichtshof Ende November 2017 in Untersuchungshaft.
Nach Auffassung des Gerichts gab es aber in den Zeiträumen keine Umstände, die A. objektiv oder zumindest aus seiner Sicht an der Begehung der Tat gehindert hätten. Es sei deswegen hoch wahrscheinlich, dass der Angeklagte hinsichtlich der für die Begehung der Tat für ihn maßgeblichen Umstände noch nicht fest entschlossen war, so das OLG.
Da die weiteren angeklagten Straftatbestände der Zuständigkeit des LG Darmstadt unterfallen, sei die Anklage zur Hauptverhandlung dort zuzulassen.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt verweist an LG Darmstadt: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29023 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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