OLG Frankfurt bestätigt Ordnungsgeld: Ein anderer Aus­schnitt macht noch kein anderes Bild

06.02.2019

Obwohl es der Bild gerichtlich untersagt wurde, das Foto einer angeblichen "G20-Plünderin" zu zeigen, druckte sie das Foto erneut ab. Dafür muss das Blatt ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro zahlen, so auch das OLG Frankfurt. 

Verbietet ein Gericht einer Zeitung die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, gilt die Unterlassungsverpflichtung auch für die Veröffentlichung mit einem anderen Ausschnitt desselben Bildes im Rahmen der Folgeberichterstattung. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt, das der Bild ein Ordnungsgeld in Höhe 50.000 Euro wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos auferlegt hatte (Beschl. v. 29.01.2019, Az. 16 W 4/19).

Die Bild hatte im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg eine Art Fahndungsaufruf gestartet und Fotos von vermeintlichen Randalierern veröffentlicht. Unter anderem veröffentlichte die Zeitung einen Artikel mit der Überschrift "Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei". Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: "Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt". Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.

Die "Frau im pinkfarbenen T-Shirt" zog dagegen vor Gericht. Auf ihren Antrag hin untersagte das LG Frankfurt dem Boulevardblatt durch einstweilige Verfügung, das Foto der Frau abzudrucken. Im Januar 2018 erschien dann aber ein weiterer Artikel mit dem Titel "Bild zeigt die Fotos trotzdem – Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin". Abgedruckt wurden vier Bilder, unter anderem das der Frau. Diesmal war das Foto aber nicht herangezoomt, sondern komplett abgedruckt. Das LG Frankfurt erlegte der Bild daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro auf.

Die Beschwerde des Blatts dagegen hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Bild habe "hier bewusst und gewollt versucht [...], die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen", entschied das OLG. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden war, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Fotos unterschieden sich nach Auffassung des OLGs nicht in ihrem Aussagegehalt, wonach die "Frau im pinkfarbenen T-Shirt" an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt bestätigt Ordnungsgeld: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33717 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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