Das Ärztebewertungsportal Jameda darf Profile bei Verdacht von gekauften Bewertungen mit Warnhinweisen versehen. Dies entschied das OLG Frankfurt im Falle eines Zahnarztes, der behauptete, mit positiven Bewertungen erpresst worden zu sein.
Das Ärztebewertungsportal Jameda darf auf Ärzteprofile mit einem Warnhinweis versehen, wenn der begründete Verdacht von gekauften Fake-Bewertungen besteht. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag und wies den Eilantrag eines Zahnarztes ab (Beschl. v. 19.11.2020, Az. 16 W 37/20). Die Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung seien auch auf den Fall des Bewertungsportals anwendbar, entschied das OLG.
Jameda hatte den betroffenen Zahnarzt darüber informiert, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil "gefälschte positive Bewertungen" veröffentlicht worden seien und ihn um Aufklärung des Sachverhalts gebeten. Dieser bestritt jedoch, etwas mit den dubiosen Bewertungen zu tun zu haben. Jameda schaltete daraufhin einen Warnhinweis auf seinem Profil. In diesem hieß es, dass bei einzelnen Bewertungen auf dem Profil Auffälligkeiten festgestellt worden seien, die an deren Authentizität zweifeln lassen. Man habe den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert, die Angelegenheit aber bisher nicht aufklären können. Der Warnhinweis enthielt außerdem die Information, dass der Arzt bestreite, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.
Der Zahnarzt begehrte daraufhin im Eilverfahren, die Kennzeichnung seines Profils mit dem Warnhinweis zu unterlassen. Das Landgericht Frankfurt wies seinen Antrag jedoch ab. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Erpressung mit positiven Bewertungen?
Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitrechts und des Gewerbebetriebs ein, befanden die Richter. Dies geschehe jedoch nicht rechtswidrig, so das OLG zur Begründung. Der Zahnarzt moniere zu Unrecht, "als Lügner und Betrüger" dargestellt zu werden. Vielmehr sei dem Warnhinweis klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und der Arzt die Vorwürfe bestreite. Nach Auffassung des Gerichts werde an keiner Stelle der Eindruck erweckt, der Arzt selbst sei für die Bewertungen verantwortlich.
Jamedas Vorgehensweise sei deshalb nach den Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung gedeckt, so das OLG. Die Grundsätze seien auf Jameda anwendbar, da das Unternehmen mit dem Bewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion ausübe. Das OLG verwies auf die landgerichtlichen Feststellungen, wonach Jameda die Fake-Bewertungen anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefiltert habe. Der Verdacht falle dabei grundsätzlich auf den Profilinhaber, entschied das Gericht. Dieser müsse die Vorwürfe ausräumen und an der Aufklärung mitwirken.
Ohne Erfolg berief sich der Zahnarzt auf angebliche Erpressungsversuche. Sein Vorbringen, er habe Schreiben von Erpressern erhalten, die mit dem Zusenden positiver Bewertungen an Jameda gedroht hätten, wenn er nicht 500 Euro zahle, sei widersprüchlich und nicht plausibel, hieß es in der Mitteilung des OLG. So sei etwa nicht verständlich, warum die Erpresser nicht vielmehr mit negativen Bewertungen gedroht hätten.
Jameda-Geschäftsführer Florian Weiß begrüßte die Entscheidung. "Erfahrungsberichte geben Patienten auf der Suche nach dem passenden Arzt wichtige Orientierung. Grundvoraussetzung dafür ist, dass diese authentisch sind", so Weiß. Jameda führe eine Nulltoleranz-Politik gegen jegliche Manipulationsvorwürfe.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Fake-Bewertungen auf Online-Portal: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43504 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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