Fotos einer Kunstaktion gelten als Bearbeitung des Kunstwerks selbst und sind ohne Genehmigung unzulässige Umgestaltungen des Originalwerkes. Das OLG Düsseldorf bestätigte damit am Freitag in zweiter Instanz eine frühere Entscheidung. Die Witwe des Künstlers Joseph Beuys kann das Ausstellen von Aufnahmen einer Aktion ihres Mannes auch weiterhin verbieten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass weder der Fotograf noch der Besitzer von Fotos einer Kunstaktion über eine Ausstellung entscheiden dürfen. Durch die Fotografien eines Aktionskunstwerks werde dieses zwar umgestaltet. Die Aufnahmen entfernten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege (Urt. v. 30.12.2011, Az. I 20 U 101/09).
Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf aus dem Jahr 2010. Das LG hatte damals ausgeführt, dass die Fotografien "eine Umgestaltung des bewegten Originalwerks ins Statische" und deshalb genehmigungspflichtig sind.
In dem Prozess unterlag das Beuys-Museum Schloss Moyland Eva Beuys. Der Künstler Joseph Beuys (1921-1986) hatte 1964 in einer Fernsehsendung live aus Margarine-Riegeln eine Fettecke hergestellt, mit Schokolade ein Transparent gemalt und einen Spazierstock mit Fett verlängert. Der 2008 gestorbene Fotograf Manfred Tischer hatte die Aktion dokumentiert. Gegen die Ausstellung seiner Fotos im Museum hatte die Witwe des Künstlers sich gewehrt.
dpa/asc/LTO-Redaktion
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OLG Düsseldorf zu Joseph-Beuys-Aktion: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5199 (abgerufen am: 11.11.2024 )
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