OLG Düsseldorf zur Wanderhure: Von der Kunstfreiheit gedeckt

05.08.2014

Die Verwendung des Buchtitels "Die Wege der Wanderhure" ist von Kunstfreiheit geschützt. Bereits der Titel selbst sei "Kunst", da er in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination aus dem heutigen Vergnügen an "schönen Wanderwegen" und der mittelalterlichen "Wanderhure" schaffe, so das OLG.

Im Rechtsstreit zwischen zwei Verlagshäusern entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Dienstag, dass die Verwendung dieses Titels von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gedeckt ist (Urt. v. 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14).

Der Verlag Droemer Knaur, der die Bestseller-Buchreihe die "Wanderhure" verlegt, hatte seine Titelrechte verletzt gesehen und auf Unterlassung geklagt.

Damit blieb er vor dem OLG Düsseldorf erfolglos. Zwar sei der Titel der Buchreihe im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG "bekannt" und könne damit den erweiterten Schutz dieser Vorschrift beanspruchen. Auch sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Bekanntheit für ihre Zwecke ausnutzen wolle. Dies erfolge jedoch nicht in rechtswidriger Weise.

Zum einen sei der Titel des Buches selbst schon Kunst, zum anderen stehe er in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife.

Zwar stehe der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit das Grundrecht des Verlags auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Die Antragstellerin müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der "Wanderhure" in besonderer Form Aufmerksamkeit finde.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf besteht nicht.

avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf zur Wanderhure: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12807 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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