Das OLG Celle hat eine private Arbeitsvermittlerin zur Zahlung von 1.850 Euro Entschädigung verurteilt, weil sie eine Deutsch-Türkin wegen ihres Kopftuchs nicht weitervermittelt hat. Die Vermittlerin habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Die Lüneburger Vermittlerin hatte der 28-Jährigen am Telefon gesagt, wegen ihres Kopftuchs könne sie sie nicht an einen potenziellen Arbeitgeber weitervermitteln. Dies sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bewerberin wegen ihrer religiösen Anschauungen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Der abgewiesenen Bewerberin stehe daher eine Geldentschädigung zu (Urt. v. 18.01.2014, Az. 13 U 37/13).
Die 13. Zivilkammer änderte damit in der Berufungsinstanz ein Urteil des Landgerichtes Lüneburg ab. Dieses hatte die von der Klägerin geltend gemachte Diskriminierung aufgrund des Kopftuches nicht als erwiesen angesehen.
Die Richter des OLG wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass die Bewerberin ihren Entschädigungsanspruch gegenüber der Personalvermittlungsagentur nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stützen könne. Dieses greife nur im Verhältnis zum potentiellen Arbeitgeber, nicht jedoch gegenüber einer für diesen tätigen Arbeitsvermittlungsagentur.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Celle zu Kopftuch-Trägerin: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11310 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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