Verwendet man ein im Internet von einem Arzt hochgeladenes und vorgefertigtes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht, kann das strafbar sein. Allerdings komme es auf die Unterschrift des Arztes an, so das OLG Celle.
Wer ein Blanko-Attest aus dem Internet zur Befreiung von der Maskenpflicht verwendet, kann sich strafbar machen. Beim Vorlegen dieser Bescheinigung werde der Anschein erweckt, es habe eine ärztliche Untersuchung stattgefunden, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle am Mittwoch mit. Dies könne als Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gewertet werden (Beschl. v. 27.06.2022, Az. 2 Ss 58/22).
Konkret ging es vor dem OLG Celle darum, dass einige Ärzt:innen in den vergangenen Jahren über das Internet Bescheinigungen angeboten hätten, in denen sie - ohne individuelle Untersuchung - bestätigten, dass das Tragen eines Mundschutzes für die jeweilige Person aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Genau so eine Blanko-Bescheinigung hatte der angeklagte Mann heruntergeladen und benutzt. Sie war mit "Ärztliches Attest" überschrieben und enthielt den Namen des ausstellenden Arztes, dessen Berufsbezeichnung und musste von dem Verwender dann noch mit den eigenen Personalien vervollständigt werden. Das von ihm vervollständigte Formular zeigte der angeklagte Mann dann der Polizei vor, die ihn bei einer Kontrolle auf die Maskenpflicht hingewiesen hatte.
Auf die Unterschrift kommt es an
Das Landgericht (LG) Hannover hatte den Mann daraufhin wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
Grundsätzlich bestätigte das OLG nun auch die Auffassung des LG. Bei der Verwendung eines "Blanko-Attests" könne man sich wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar machen. Das Formular im konkreten Fall habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt. Ein außenstehender Dritter habe es so verstehen müssen, dass bei dem angeklagten Mann medizinische Gründe zum Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgelegen hätten – und dass der Arzt diesen Befund aufgrund einer ärztlichen Untersuchung getroffen habe. Eine solche habe aber nie stattgefunden – und damit sei das vermeintliche Attest unrichtig.
Allerdings hob das OLG trotzdem das Urteil des LG auf und verwies das Verfahren dahin zurück. Das LG müsse prüfen, ob das Formular mit einer eingescannten Unterschrift des Arztes versehen war – andernfalls läge schon gar kein Gesundheitszeugnis vor. Zudem müsse das LG die Strafzumessung besser begründen.
Der Beschluss aus Celle ist rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
OLG Celle: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48950 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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