OLG Bamberg kassiert Freispruch eines Taxifahrers: Betrunkener Fahrgast rechtfertigt keine Raserei

23.04.2014

Weil er einen betrunkenen Fahrgast absetzen wollte, bevor dieser sich übergeben würde, fuhr ein Taxifahrer deutlich zu schnell. Das AG München zeigte zunächst Verständnis für die missliche Lage des Fahrers und erkannte auf "rechtfertigenden Notstand". Das OLG Bamberg sah dies anders und gab der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch statt.

Einen Bußgeldbescheid über 440 Euro und zwei Monate Fahrverbot erhielt ein Taxifahrer, weil er die dem Lärmschutz geschuldete nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn um 64 Stundenkilometer überschritten hatte. Als Grund für die Raserei zur Oktoberfestzeit gab er an, er habe schnellstmöglich die nächste Ausfahrt erreichen wollen, um zu verhindern, dass sich ein betrunkener Fahrgast im Taxi übergibt.

Mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hatte der Taxifahrer vor dem Amtsgericht (AG) München zunächst Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft beschloss das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg jedoch, das AG müsse sich erneut mit dem Fall befassen.

Das OLG äußerte Zweifel daran, ob durch schnelles Fahren überhaupt hätte verhindert werden können, dass der Fahrgast sich übergibt. Auch sei nicht ersichtlich, ob nicht andere Mittel vorhanden gewesen seien, um eine Verunreinigung des Taxis abzuwehren - etwa Brechtüten, wie sie in Flugzeugen üblich seien. Zudem habe das AG fehlerhaft bei der Interessenabwägung der Sicherheit der Fahrgäste den Vorzug vor dem Lärmschutz eingeräumt. Schließlich sei nicht etwa die Sicherheit der Fahrgäste, sondern allein das Interesse des Taxifahrers an einem sauberen Taxi durch den betrunkenen Fahrgast gefährdet gewesen. Dieses rechtfertige – auch unter Berücksichtigung der  Beförderungspflicht – jedoch grundsätzlich keinen Verkehrsverstoß (Beschl. v. 04.09.2013, Az. 3 Ss OWi 1130/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Bamberg kassiert Freispruch eines Taxifahrers: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11767 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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