Die von einem wahlberechtigten Bürger in Bischofswerda erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG in Bautzen, das die Wahl des Oberbürgermeisters von Bischofwerda für ungültig erklärte, ist unzulässig. Dies entschied der Sächsische VerfGH in einem nun bekannt gewordenen Beschluss.
Der wahlberechtigte Bürger sei an dem gerichtlichen Ausgangsverfahren weder beteiligt noch zu beteiligen gewesen, daher könne er durch das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nicht beschwert sein. Mit Beschluss vom 30. März 2012 (Az. Vf. 162-IV-11 ) verwarf der Sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) deshalb die Verfassungsbeschwerde als unzulässig.
Das Sächsische OVG hatte mit Urteil vom 6. Dezember 2011 den Landkreis Bautzen verpflichtet, die Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda vom 28. Februar 2010 für ungültig zu erklären. Gegen dieses Urteil erhob ein am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht beteiligter, wahlberechtigter Bürger von Bischofswerda Verfassungsbeschwerde zum Sächsischen VerfGH. Er rügte, das Urteil des OVG verletze seine Wahlgrundrechte sowie sein Recht auf freie Meinungsäußerung.
plö/LTO-Redaktion
SächsVerfGH zur Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5949 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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