Die BNetzA hat zu Recht einem Teil der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DB Netz AG widersprochen und eine Änderung verlangt. Dies entschied das BVerwG am Mittwoch.
Geklagt hatte die DB Netz AG, die wesentliche Bereiche der Eisenbahninfrastruktur der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, unter anderem etwa Güterbahnhöfe, Rangierbahnhöfe, Abstellgleise und Wartungseinrichtungen betreibt. Hierfür muss sie Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufstellen, die Bestandteil der privatrechtlichen Nutzungsverträge werden, die die DB Netz AG mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt.
Vor der Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen hat sie das Klauselwerk der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) vorzulegen. Diese kann Bedingungen widersprechen, die gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verstoßen. Die betroffenen Klauseln treten dann nicht in Kraft.
Den von der DB Netz AG vorgelegten Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2008 widersprach die BNetzA im Hinblick auf 52 Klauseln und verlangte deren Änderung. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die die DB Netz AG in den Vorinstanzen teilweise Erfolg gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte nun nur noch über acht Klauseln zu entscheiden. Es bestätigte die Beanstandungen der Regulierungsbehörde als rechtmäßig. Betroffen waren Klauseln über Öffnungszeiten, Infrastrukturbeschreibungen, konfligierende Nutzungswünsche, Sicherheitsleistungen und Leistungsstörungen im weiteren Sinne (Urt. v. 13.06.2012, Az. 6 C 42.10).
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zum Eisenbahnrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6384 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag