Nach der Entscheidung des BVerfG: BMF zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

kgr/LTO-Redaktion

04.08.2010

Das BMF informiert über die Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern. Für wen gilt die Neuregelung? Zu wann tritt sie in Kraft? Und wie gehen die Finanzämter nun vor?

 

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Juli 2010 (Az. 2 BvR 1023/08) wird das häusliche Arbeitszimmer absetzbar beziehungsweise kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die bisherige Regelung, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lediglich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen, wird nun um die steuerliche Absetzbarkeit ergänzt. Davon profitieren vor allem diejenigen, die in ihrem Betrieb kein Arbeitszimmer haben und in ihrem häuslichen Arbeitszimmer auch ihre betriebliche beziehungsweise berufliche Tätigkeit ausüben. So auch Lehrer, die im Klassenzimmer unterrichten, ohne einen angemessenen Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung zu haben.

Trotzdem sind Beschränkungen durch den Gesetzgeber bezüglich der Absetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den vom BVerfG genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Gesetzesänderung beziehungsweise eine verfassungskonforme Neuregelung soll mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Das Bundesministerium für Finanzen wird die Finanzämter kurzfristig anweisen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffenen Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 A0) vorläufig durchzuführen.

Ein Einspruch gegen vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide ist insoweit nicht erforderlich, da etwaige Änderungen oder Aufhebungen aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen vorgenommen werden.

Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.

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Ausgaben für Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen

 

Zitiervorschlag

Nach der Entscheidung des BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1135 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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