Musterpolizeigesetz: Ver­ein­heit­lichte Gefahr?

26.07.2018

Ein einheitliches Polizeigesetz soll her. Damit soll der Polizei die Arbeit erleichtert, Straftätern das Leben erschwert werden. Doch es gibt Zweifel an der Realisierbarkeit.

Union und SPD wollen, dass eine Verbrecherbande in Ingolstadt den gleichen Verfolgungsdruck spürt wie in Bremen oder Karlsruhe. Ein Musterpolizeigesetz steht deshalb als Ziel im Koalitionsvertrag. Auch die Landesregierungen sind im Prinzip dafür.

Im Sommer 2017 fasste die Innenministerkonferenz einen entsprechenden Beschluss. Thomas de Maizière (CDU) war damals Bundesinnenminister. Alle standen noch unter dem Eindruck des Anschlags auf einen Berliner Weihnachtsmarkt, der ein halbes Jahr vorher zwölf Menschen das Leben gekostet hatte. Dass der islamistische Gefährder Anis Amri in Nordrhein-Westfalen und Berlin mit unterschiedlicher Intensität überwacht wurde, wurde damals als eines von zahlreichen Problemen des Falles gesehen.

Da mehrere Landesregierungen inzwischen an einer Reform ihres eigenen Polizeigesetzes arbeiten, sinkt allerdings die Chance, dass der Musterentwurf unter dem neuen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) auch umgesetzt wird. In Seehofers bayerischer Heimat ist das von der CSU durchgesetzte neue Polizeiaufgabengesetz sogar schon Ende Mai in Kraft getreten. Bayerns Grüne und die SPD halten es wegen der darin enthaltenen Möglichkeiten, präventiv Freiheitsrechte einzuschränken, für in Teilen  verfassungswidrig.

Grüne: Recht missbrauchsfest machen

Die Bundes-Grünen befürchten nun, Seehofer könnte versuchen, das bayerische Modell zur Vorlage für das geplante Musterpolizeigesetz zu machen. Die innenpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Irene Mihalic, warnt davor, drastische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die bisher vor allem von den Nachrichtendiensten genutzt wurden, flächendeckend auch für die Polizei auszurollen. Sie sagt: "Alle rechtlichen Möglichkeiten, die wir heute schaffen, müssen so gestaltet sein, dass sie nicht politisch missbraucht werden können. Sie müssen auch dann noch gut funktionieren, wenn ein Innenminister zum Beispiel Alexander Gauland heißt."

Im Bundesinnenministerium teilt man diese Bedenken nicht. Staatssekretär Hans-Georg Engelke steht auf dem Standpunkt: "Wenn Online-Durchsuchungen zur Strafverfolgung zulässig sind, dann müssen sie eigentlich für Gefahrenabwehr auch zulässig sein."

Aktuell haben die Sicherheitsbehörden in Bayern und Rheinland-Pfalz die weitreichendsten Befugnisse. Doch andere ziehen nach. Der hessische Landtag hat im Juni beschlossen, dass die Polizei Online-Durchsuchungen und Quellen-Telekommunikationsüberwachung künftig nicht nur bei der Fahndung nach Tatverdächtigen nutzen darf, sondern auch zur Gefahrenabwehr. Sachsen will nicht ganz so weit gehen wie Bayern. Doch auch bei der sächsischen Reform des Landespolizeigesetzes geht der Kurs in Richtung Verschärfung

Der CDU-Innenpolitiker Armin Schuster findet das gut. Der ehemalige Bundespolizist klagt, in Deutschland gebe es "Zonen unterschiedlicher Sicherheit". Er findet, die Polizei sollte im Einzelfall auch neue technische Möglichkeiten nutzen können, wie etwa eine anlassabhängige Auswertung von Mautdaten. Bei der Aufklärung eines Sexualverbrechens an einer Joggerin, die im November 2016 von einem Lastwagen-Fahrer erschlagen worden war, nutzte die Freiburger Polizei Daten aus dem Abrechnungssystem für die österreichische Lkw-Maut.

Gefahren und Gefährder

Schuster und Mihalic halten eine Harmonisierung der Befugnisse zwischen den Ländern im Prinzip für wünschenswert. Denn das würde sowohl den Bürgern nutzen als auch den Polizisten selbst, die bei Großereignissen auch außerhalb des eigenen Landes eingesetzt werden. Mihalic hält es aber für unrealistisch, dass sich die Innenministerkonferenz auf ein Musterpolizeigesetz einigen wird. Sie beobachtet im Moment eher das Gegenteil: "Die Gesetze in den Ländern drohen immer weiter auseinanderzudriften."

Ein Beispiel für die gravierenden Unterschiede, die zwischen den einzelnen Ländern bestehen, ist der Begriff der "Gefahr", die gegeben sein muss, damit der Polizei bestimmte Befugnisse gewährt werden. In Bayern sind massive Eingriffe in die Grundrechte der Bürger jetzt schon bei "drohender Gefahr" erlaubt - allerdings nur mit richterlicher Erlaubnis.

Im Entwurf für das neue nordrhein-westfälische Polizeigesetz werden die "drohende Gefahr" und die "drohende terroristische Gefahr" als zusätzliche Kategorien eingeführt. Dadurch werden drastische Instrumente wie Präventivhaft oder das Mitlesen verschlüsselter Messenger-Botschaften möglich. In den meisten anderen Bundesländern muss dagegen eine "konkrete" oder "unmittelbare" Gefahr vorliegen, damit die Polizei zu vergleichbaren Maßnahmen greifen darf.

Auch die Frage, wie lange ein Mensch, den die Sicherheitsbehörden als "Gefährder" eingestuft haben, vorsorglich eingesperrt werden darf, regeln die einzelnen Bundesländer unterschiedlich. In Bayern können diese Menschen, die zwar keine Straftat begangen haben, aber im Verdacht stehen, dies zu tun, neuerdings für drei Monate in Gewahrsam genommen werden. Eine Verlängerung ist möglich. Früher galt eine Maximaldauer von zwei Wochen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Musterpolizeigesetz: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30001 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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