Das LG Karlsruhe hat den Antrag mehrerer Pforzheimer Muslime auf einstweilige Verfügung gegen die Bericherstattung des SWR in weiten Teilen zurückgewiesen. Das Gericht stellte lediglich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einiger Kläger fest. Sie seien aber zurecht als Salafisten bezeichnet worden.
Die dritte Zivilkammer des Landgerichts (LG) Karlsruhe beanstandete die Behauptungen aus der Berichterstattung des Südwestrundfunks (SWR) unter dem Titel "Im Netz von Salafisten" nicht. Es handele sich um wahre Tatsachen oder zulässige Werturteile (Beschl. vom. 13.09.2012, Az. 3 O 335/12). Der Beitrag war am 16.07.2012 in der ARD zu sehen.
Der Verein "Gemeinschaft deutschsprachiger Muslime e.V." sowie Mitglieder der Pforzheimer Al-Bakara Moschee hatten sich gegen den Film gewandt. Sie beanstandeten, entgegen den Darstellungen keine radikalen Moslems und keine Salafisten zu sein. Sie stellten den Koran auch nicht über die deutschen Gesetze. Die ausgestrahlten Bilder, auf denen sie zu erkennen seien, verstoße zudem gegen ihr Persönlichkeitsrecht.
Das LG bejahte die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von acht der insgesamt 15 Kläger. Es untersagte dem SWR die Verbreitung des Beitrags ohne hinreichende Unkenntlichmachung. Im Übrigen sei es jedoch zulässig gewesen, zwei Muslime als Islamisten zu bezeichnen und über ihren Besuch bei einem Vortrag eines salafistischen Predigers zu berichten. Zudem sei die Al-Bakara Moschee im Film zurecht als "Salafistenmoschee" benannt worden, da sie von Salafisten geführt werde. Dies sei auch im Prozess nicht bestritten worden, wie das Gericht mitteilte.
una/LTO-Redaktion
LG Karlsruhe zu Salafisten-Doku: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7070 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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