Nachdem Doris von Sayn-Wittgenstein schon aus der AfD geworfen wurde, ist auch der Ausschluss aus der Landesfraktion rechtens, so das LVerfG SH einstimmig. Die Entscheidung sei auf vernünftige Gründe gestützt worden und nicht willkürlich.
Doris von Sayn-Wittgenstein muss eine weitere Niederlage hinnehmen. Nachdem die Fürstin bereits aus der Partei ausgeschlossen worden war, befand das Landesverfassungsgericht in Schleswig-Holstein (LVerfG) nun, dass auch der Ausschluss aus der AfD-Landesfraktion rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Von Sayn-Wittgenstein hatte 2014 für einen Verein geworben, der seit 2015 auf der sogenannten Unvereinbarkeitsliste der AfD steht und vom Verfassungsschutz Thüringen als rechtsextremistisch eingestuft wurde. Dies wurde in einem Presseartikel am 28. November 2018 öffentlich bekannt, woraufhin von Sayn-Wittgenstein aus der Fraktion in Kiel ausgeschlossen wurde. Mit der Entscheidung war die 64-Jährige nicht einverstanden und klagte vor dem LVerfG.
Die Richter befanden nun aber, dass gegen den Ausschluss nichts einzuwenden sei. Die Gründe, die der Entscheidung zugrunde lagen, seien vernünftig und nachvollziehbar, so die Richter. Weder erging die Entscheidung willkürlich noch sei eine sonstige Verletzung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Abgeordnetenrechte erkennbar. Insbesondere habe man der Fürstin ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu der Entscheidung zu äußern, heißt es in der Entscheidung des Gerichts.
Ob und wieweit die 64-Jährige aber tatsächlich politisch "rechts" sei, sei einer Kontrolle durch das LVerfG entzogen. Hierüber müsse die Parteigerichtsbarkeit entscheiden. "Insofern ist für dieses Verfahren weder der Umstand, dass die Antragstellerin nach ihrem Fraktionsausschluss wieder zur Landesvorsitzenden der AfD in Schleswig-Holstein gewählt worden ist, noch die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der AfD vom 28.08.2019 von Bedeutung", so die Richter in ihrer Entscheidung weiter. Sayn-Wittgenstein war am Mittwoch aus der Partei ausgeschlossen worden.
dpa/tik/LTO-Redaktion
Nach Parteirauswurf Sayn-Wittgensteins: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37325 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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