Zahlen Eltern ihren Kindern keinen Unterhalt, zahlen die Kommunen den Kindern einen Vorschuss. Die Kosten dafür werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt. Gegen diese Praxis haben sich neun Landkreise gewehrt.
Die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (FamBeFöG LSA) über die Finanzierungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes (UVG) ist verfassungsgemäß. So entschied das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (LVerfG) in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 25.2.2020, Az. LVG 5/18).
Kommt ein Elternteil, das eigentlich unterhaltspflichtig ist, dieser Pflicht nicht nach und zahlt keinen Unterhalt, zahlen die Kommunen stattdessen einen Vorschuss nach dem UVG an das betroffene Kind oder die betroffenen Kinder. Die Kosten, die nicht durch einen Rückgriff ausgeglichen werden können, werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.
Gegen diese Regelungen hatten sich neun Landkreise aus Sachsen-Anhalt gewehrt. Vor dem VerfGH Sachsen-Anhalt machten sie geltend, dass der Landesgesetzgeber seine Pflicht aus der Landesverfassung verletzt habe, für einen Mehrbelastungsausgleich zu sorgen. Nach ihrer Auffassung haben die neuen gesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes 2017 dazu geführt, dass ihnen dauerhaft Mehrbelastungen in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr auf kommunaler Ebene entstanden sind.
LVerfG SA: Keine Mehrbelastung zu erkennen
Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Weder die Änderung des UVG noch die Änderung des FamBeFöG LSA hätte dazu geführt, dass das Land Sachsen-Anhalt die Finanzierungsregeln anpassen müsste. Der kommunale Anteil der Gesamtkosten sei von 33,33 Prozent auf 33 Prozent abgesenkt worden. Außerdem habe das Land begründet, dass die vorhersehbaren Entlastungen bei den Kosten für Sozialhilfe und die erzielten Einnahmen aus dem Rückgriff bei den Unterhaltspflichtigen den Mehraufwand langfristig decken würden.
Ziel der gesetzlichen Regelungen sei es nicht, die Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sagte der Vorsitzende Richter und Präsident des Gerichts, Lothar Franzkowiak, in der Urteilsbegründung. Im Gegenteil: Der Staat trete lediglich in Vorleistung. Die Kommunen hätten dann die Möglichkeit, sich durch die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen entstandene Mehraufwendungen notfalls mittels Zwangsvollstreckungen zurückzuholen. Damit sei keine Mehrbelastung der Kommunen zu erkennen.
Der Geschäftsführer des Landkreistages, Heinz-Lothar Thiel, nahm das Urteil mit Enttäuschung auf.
ast/dpa/LTO-Redaktion
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40459 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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