LSG Sachsen-Anhalt zur Jugendweihe: Sparen für den Anzug

11.02.2014

Ein Jugendlicher der Sozialhilfe bezieht, erhält keinen gesonderten Zuschuss für seine Jugendweihefeier. Das geht aus einem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt hervor, welches Dienstag bekannt wurde. Nach Meinung der Richter hätte der Kläger für seinen Anzug und die Teilnahmegebühr sparen können.

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat einem Jugendlichen, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht, einen gesonderten Zuschuss für die Jugendweihefeier versagt. Die Rede war von 407 Euro. Davon wollte sich der Kläger einen Anzug kaufen und die Teilnahmegebühr finanzieren. Das Gericht sah jedoch keinen Grund für eine Extra-Zahlung (Urt. v. 14.11.2013, Az. L 5 AS 175/12).

In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10 Prozent und für Freizeit und Kultur 11 Prozent vorgesehen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Damit hätte der Jugendliche die nun anfallenden Kosten durchaus finanzieren können. Denn es sei ihm zuzmutbar gewesen, hierfür frühzeitig zu sparen. Verfassungsrechtliche Erwägungen kämen auch nicht in Betracht, so das LSG. Insbesondere sei die Religionsausübungsfreiheit nicht in ihrem Kern verletzt.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Sachsen-Anhalt zur Jugendweihe: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10952 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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