Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens nach dem SGB II aufgehoben, mit dem Stromschulden beglichen werden sollten. Von einer daraus folgenden Stromsperre sind auch minderjährige Kinder betroffen.
Der Antragsgegner war zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet worden, insbesondere weil im Haushalt drei minderjährige Kinder wohnen. Das jüngste ist neun Jahre alt.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Verpflichtung aufgehoben. Die Darlehensgewährung sei nicht im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt.
Die Rückstände seien durch ein sozialwidriges Verhalten der Antragstellerin entstanden, die die Abschläge im Vertrauen auf ein späteres Darlehen nicht geleistet hatte. Zwar betreffe eine Stromsperre auch die Kinder der Antragstellerin, für deren ordnungsgemäße Versorgung sei allerdings vorrangig sie selbst verantwortlich. Zudem sei der Haushalt weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass bei den Kindern keine Gesundheitsgefährdung drohe. Auch ein neunjähriges Kind könne zumindest für einen Übergangszeitraum hinreichend mit kalten Speisen ernährt werden (Beschl. v. 27.12.2010, Az. L 3 AS 557/10 B ER).
age/LTO-Redaktion
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LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2348 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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