LSG NRW: 50 qm Wohn­fläche für allein­ste­hende Hartz-IV-Emp­fänger

17.06.2011

Wer entscheidet, wie viel Platz der Mensch zum Leben und Wohnen mindestens braucht? Ein Jobcenter war der Ansicht, Verwaltungsvorschriften gäben hierüber Aufschluss. Anders die Richter am LSG Nordrhein-Westfalen: Es sei Aufgabe der Richter, die Angemessenheit der Wohnfläche zu bestimmen - und entschieden sich in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil für 50 qm.

Alleinstehende Hartz-IV-Bezieher haben in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche, weil für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau zugrunde zu legen sind, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urt. v. 16.05.2011, Az. L 19 AS 2202/10).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dafür auf die jeweilige landesrechtliche Vorschrift für die Belegung von gefördertem Wohnraum zurückzugreifen. In NRW sei eine Größe von 50 qm normiert, die somit auch die Hartz-IV-Bezieher gelte.

Das beklagte Jobcenter wollte nur Nebenkosten und Miete für eine Wohnfläche von 45 qm übernehmen und argumentierte, der Gesetzgeber habe gerade "keine am Wohnbaurecht orientierte Dynamisierung der Wohnkosten gewollt". Nach anderer Ansicht der Richter übertrug der Gesetzeber ausdrücklich den Gerichten die Aufgabe, den unbestimmten Begriff "angemessener Wohnraum" mit Leben zu füllen.

Andere Quellen als die Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum gebe es nicht, so die Richter. Daher kommen als Richtwert allein die besagten landesrechtlichen Vorschriften in Frage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Senat hat wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3533 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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